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Inventur
mit Blick für das Wesentliche
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Voraussetzungen

Die gesetzliche Grundlage für Stichprobeninventuren bildet in Deutschland der §241 Abs. 1 des HGB:

  • Bei der Aufstellung des Inventars darf .... auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden.
  • Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen.
  • Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert ..... einer körperlichen Bestandsaufnahme ..... gleichkommen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat hierzu Stellungnahmen entwickelt, die konkret festlegen, welche Methoden angewendet werden dürfen und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Dies sind die Wichtigsten in Kürze:

  • Das Lager soll mindestens 1.000 Positionen oder Lagerplätze enthalten.
  • Eine EDV gestützte Lagerbestandsführung muss vorhanden sein
    (ERP / PPS-Systeme und andere).
  • Die Inventur muss einer zuverlässigen und von Wirtschaftsprüfern zertifizierten Stichprobeninventur-Software durchgeführt werden.
Die gleichen Voraussetzungen gelten in ähnlicher Form auch in anderen Ländern. Unsere Systeme werden derzeit in Deutschland, Österreich und der Schweiz eingesetzt. Weitere Länder kommen demnächst hinzu.
Für alle Stichprobenverfahren gilt, dass die Differenzen zwischen Buch- und Istbestand nicht zu groß sein dürfen. Dies ist oft unterschiedlich bei verschiedenen Lagerbereichen innerhalb eines Betriebes. So gibt es beispielsweise einen automatischen Lagerbereich, einen konventionellen Bereich und ein Produktionslager. Es kann daher zum Beispiel sinnvoll sein, das automatische Lager mit STASEQ zu erfassen, und den konventionellen Bereich mit STASAM. Ein Produktionslager mit hohen Abweichungen könnte voll gezählt werden.
Wie die Situation in Ihrem Untenehmen aussieht, lässt sich am Besten in einem Gespräch klären. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.



   
Referenzen
 
 
 
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